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Pickerl – §57a-Begutachtung

Pickerl – §57a-Begutachtung

Wie oft das Pickerl gemacht werden muss

Was bei der §57a-Begutachtung (dem Pickerl) gemacht wird, wie oft Fahrzeuge in Österreich zur Überprüfung müssen, an wen sich die Autofahrer wenden können, was bei einem abgelaufenen Pickerl droht.


Was wird bei der §57a-Begutachtung (Pickerl) gemacht?


Bei der §57a-Pickerl-Begutachtung werden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nach den Vorgaben des Gesetzgeber überprüft.

Wo kann die §57a-Begutachtung (Pickerl) gemacht werden?

In den Prüfzentren der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ sowie in KFZ-Werkstätten. 


Wie oft muss die §57a-Begutachtung (Pickerl) gemacht werden?


Für Pkw (Klasse M1) sowie Mopeds und Motoräder (Klasse L) gilt die 3-2-1-Regel:


– Drei Jahre nach der Erst-Anmeldung des Fahrzeugs muss das Pickerl zum ersten Mal gemacht werden.
– Zwei Jahre nach der letzten Überprüfung muss das Pickerl erneut gemacht werden.
– Ab dem Alter von fünf Jahren muss muss das Pickerl jedes Jahr gemacht werden.


Welche Strafen drohen, wenn das Pickerl abgelaufen ist?


Bei abgelaufenem Pickerl muss sowohl der Zulassungsbesitzer als auch der Lenker des Fahrzeugs mit Strafen von theoretisch bis zu 10.000 Euro rechnen.

Fahrerlaubnis: Bei der §57a-Pickerl-Begutachtung werden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nach den Vorgaben des Gesetzgeber überprüft.Fahrerlaubnis: Bei der §57a-Pickerl-Begutachtung werden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nach den Vorgaben des Gesetzgeber überprüft.
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